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Oberverwaltungsgericht bestätigt die Zuständigkeit der Gewässerunterhaltungsverbände für die Reparatur von Verrohrungen der Gewässer in den Ortslagen
08.10.2019, Magdeburg – 7
- Oberverwaltungsgericht
Das Oberverwaltungsgericht
hat mit Urteil vom 26. September 2019 ? 2 L 19/18 ? geklärt, dass die Gewässerunterhaltungsverbände
in Sachsen-Anhalt auch für die Reparatur der Verrohrungen der Gewässer in den
Ortslagen zuständig sind.Der Kläger in
dem zugrunde liegenden Verfahren war ein Unterhaltungsverband, der für die
Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung in seinem Verbandsgebiet zuständig
ist. Dem beklagten Zweckverband obliegt die Aufgabe der Abwasserbeseitigung in
seinem Verbandsgebiet. Hierzu gehört es auch, bei Bedarf die Abwasseranlagen zu
erneuern. Im Verbandsgebiet
des Klägers und des Beklagten liegt der Ort Breitungen. Durch Breitungen fließt
der Breitunger Bach, der in der Ortslage zum Teil verrohrt ist. Die Schmutzwasserbeseitigung
in Breitungen erfolgt u. a. durch Kleinkläranlagen mit Überlauf. Das vorgereinigte
Schmutzwasser aus den Überläufen der Kleinkläranlagen wird von etwa 60
Grundstücken unmittelbar in den Breitunger Bach geleitet. Von den übrigen Grundstücken
wird das vorgereinigte Schmutzwasser aus den Überläufen zunächst in die vom Beklagten
betriebenen sog. Bürgermeisterkanäle und von diesen in den Breitunger Bach eingeleitet.
Die Verrohrung des Breitunger Bachs in der Ortslage Breitungen ist
sanierungsbedürftig. Die Sanierungskosten werden vom Kläger auf ca. 224.000,00
? geschätzt. Zwischen dem Kläger und dem Beklagte war streitig, wer für die
Sanierung der Verrohrung des Breitunger Bachs zuständig ist.Das
Oberverwaltungsgericht hat in zweiter Instanz die Klage des
Gewässerunterhaltungsverbandes abgewiesen, die auf die Feststellung gerichtet
war, dass der verrohrte Teil des Breitunger Bachs in der Ortslage von
Breitungen Teil der öffentlichen Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten ist.
Es hat zunächst festgestellt, dass der Breitunger Bach, auch soweit er
verrohrt ist, ein Gewässer sei. Darüber hinaus hat das Oberverwaltungsgericht
entschieden, dass der Breitunger Bach als Gewässer nicht Teil der öffentlichen
Abwasserbeseitigungsanlage des Beklagten sei. Ein Gewässer könne nicht (im
Sinne der sog. Zwei-Naturen-Theorie) zugleich Teil einer öffentlichen
Einrichtung (eines kommunalen Zweckverbandes) zur Abwasserbeseitigung sein und
damit sowohl dem Wasserrecht als auch dem kommunalen Satzungsrecht unterliegen.
Im Ergebnis ist der Gewässerunterhaltungsverband auch für die Sanierung der Verrohrung
des Bachlaufs in der Ortslage von Breitungen zuständig.OVG LSA,
Urteil vom 26. September 2019 ? 2 L 19/18 ?VG Halle,
Urteil vom11.12.2017 ? 3 A 7/17 HAL ?
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