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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Normenkontrollantrag gegen die Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
06.04.2020, Magdeburg – 5
- Oberverwaltungsgericht
Am 6. April 2020 ist beim Oberverwaltungsgericht des Landes
Sachsen-Anhalt ein Normenkontrollantrag gegen die ?Zweite Verordnung über
Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2
in Sachsen-Anhalt (Zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 2.
SARS-CoV-2-EindV)? vom 24. März 2020 (GVBl. LSA 2020, S. 54) eingegangen.
Antragsteller sind ein in Sachsen-Anhalt ansässiges Unternehmen, dessen
Geschäftsgegenstand die Verwaltung und der Vertrieb von Segel- und Motorbooten
und die Erbringung damit zusammenhängender Dienstleistungen ist
(Antragstellerin zu 1), sowie der Geschäftsführer dieses Unternehmens (Antragsteller
zu 2). Antragsgegner ist das Land Sachsen-Anhalt.
Die Antragsteller begehren die Feststellung, dass die 2.
SARS-CoV-2-EindV in Sachsen-Anhalt nichtig ist. Zur Begründung machen sie
geltend, dass die 2. SARS-CoV-2-EindV bereits formell rechtswidrig sei, weil
die Rechtsgrundlage für die Rechtsverordnung in der 2. SARS-CoV-2-EindV nicht
angegeben werde und damit das Zitiergebot gemäß Art. 79 Abs. 1 der
Verfassung des Landes Sachsen-Anhalt verletzt sei. In materieller Hinsicht rügen
die Antragsteller einen Verstoß der 2. SARS-CoV-2-EindV gegen verschiedene
Grundrechte (u.a. die Versammlungsfreiheit gemäß Art. 8 Grundgesetz, die
Berufsfreiheit gemäß Art. 12 Grundgesetz und die Eigentumsfreiheit gemäß
Art. 14 Grundgesetz). Durch die massive Einschränkung des öffentlichen Lebens
durch Ausgangsverbote und Kontaktbeschränkungen könne die Antragstellerin zu 1)
ihr Gewerbe nicht mehr ausüben, weil dieses von Tourismus und Sport lebe, was aufgrund
der 2. SARS-CoV-2-EindV in Sachsen-Anhalt derzeit nicht möglich sei. Der
Antragsteller zu 2) rügt, dass es ihm aufgrund der 2. SARS-CoV-2-EindV
untersagt sei, Familienmitglieder außerhalb des eigenen Hausstandes zu treffen
oder sich mit anderen Bürgern zu versammeln, um gegen die aktuellen Maßnahmen
der Landesregierung zu demonstrieren. Die Grundrechtseinschränkungen durch die 2.
SARS-CoV-2-EindV verletzten das Übermaßverbot, weil der Verordnungsgeber
Regelungen geschaffen habe, die zum einen zur Eindämmung bestehender Gefahren
nicht geeignet seien und die zum anderen Einschränkungen mit sich brächten, die
in ihren Auswirkungen in keinem rationalen Verhältnis zu der Gefahr stünden,
deren Bekämpfung damit beabsichtigt sei.
Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um ein Eilverfahren.
Der Zeitpunkt der Entscheidung ist derzeit noch nicht absehbar.
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