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Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
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Schließung von Gaststätten zur Eindämmung einer weiteren Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 verhältnismäßig
04.05.2020, Magdeburg – 7
- Oberverwaltungsgericht
Der 3. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt hat mit
Beschluss vom 30. April 2020 einen Antrag auf einstweilige Außervollzugsetzung des
seit dem 20. April 2020 geltenden § 6 Abs. 1 der Vierten
Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen
Coronavirus SARS-CoV-2 (4. SARS-CoV-2-EindV) abgelehnt. In dieser Regelung ist
bestimmt, dass Gaststätten im Sinne des Gaststättengesetzes des Landes
Sachsen-Anhalt für den Publikumsverkehr zu schließen sind.
Der Senat hat die Schließung von
Gaststätten als notwendige infektionsschutzrechtliche Schutzmaßnahme angesehen.
Die Schließung von Gaststätten diene der Eindämmung einer weiteren Ausbreitung
des Virus. Denn nach den gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die
Übertragung des Virus überwiegend durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen.
Dazu komme es insbesondere bei körperlicher Nähe von Menschen im privaten und
beruflichen Umfeld unabhängig von direktem Körperkontakt. Die Schließung von
Gastronomieeinrichtungen begrenze in nicht nur unerheblichem Maße solche physischen
Kontaktmöglichkeiten. In Gastronomiebetrieben kommen Menschen häufig zusammen,
um in ?geselliger Runde? Speisen und Getränke zu sich zu nehmen, sich hierbei
also auch kommunikativ auszutauschen. Gerade in Anbetracht dieser sozialen
Bedeutung von Gaststätten erscheine die vorübergehende Schließung dieser
Einrichtungen als nicht unwesentlich für die vom Verordnungsgeber bezweckte
Verhinderung weiterer Infektionsketten.
Die Vermeidung körperlicher Nähe
zwischen Menschen und die Einhaltung bestimmter Hygieneregeln sei nach
gegenwärtigem Wissenstand die gebotene Methode, die Verbreitung des Virus zu
verlangsamen oder gar zu hemmen. Dazu gehöre auch die Begrenzung der
Kontaktmöglichkeiten der Menschen untereinander. Andere Methoden stünden momentan
nicht zur Verfügung.
Zwar müssten hierdurch eine Vielzahl
von Gastronomiebetrieben einen empfindlichen Eingriff in ihre Berufsausübung
und massive Einkommenseinbußen hinnehmen, die existentielle Folgen haben
können. Dieses private, vorwiegend
wirtschaftliche Interesse der Betroffenen bleibe jedoch hinter dem öffentlichen
Interesse an Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung zurück.
Denn der Gesundheitsschutz, insbesondere die Verlangsamung der Ausbreitung der
hoch infektiösen Viruserkrankung zwecks Gewährleistung ausreichender
Kapazitäten des Gesundheitssystems zur Behandlung der schwer Erkrankten, rechtfertige
in der gegenwärtigen epidemischen Lage auch derartig einschneidende Maßnahmen. OVG LSA, Beschluss vom 30. April 2020 - 3 R 69/20 -
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