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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
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Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm in Halle (Saale) darf gebaut werden
14.05.2020, Magdeburg – 11
- Oberverwaltungsgericht
Mit Beschluss
vom 12. Mai 2020 hat der 2. Senat des Oberverwaltungsgerichts des Landes
Sachsen-Anhalt den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der
Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss für die Hochwasserschutzanlage
Gimritzer Damm abgelehnt, mit dem ein Baustopp erreicht werden sollte.
Mit Planfeststellungsbeschluss
vom 28. Oktober 2019 hat das Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt den Plan für
das Vorhaben "Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm" festgestellt. Gegenstand
des Vorhabens ist die Errichtung einer Hochwasserschutzwand in der
wasserseitigen Böschung des Bestandsdeiches. Ziel des Vorhabens ist die
Errichtung einer funktions- und standsicheren Hochwasserschutzanlage für das Stadtgebiet
Halle-Neustadt. Gegen diesen Planfeststellungsbeschluss richten sich die Klagen
mehrerer Eigentümer von Grundstücken, die an der gegenüberliegenden Seite der
Saale im Wohngebiet ?Am Sophienhafen? gelegen sind. Sie machen im Wesentlichen
geltend, dass die geplante Erhöhung des Gimritzer Damms zugleich die Hochwassergefahr
für ihr Grundstück erhöhe, und verweisen insoweit auf die Ereignisse in der
Zeit des Hochwassers im Jahr 2013. Damals wurde die bestehende Hochwasserschutzanlage
Gimritzer Damm mit Sandsäcken gesichert. Gleichzeitig kam es zu einer Überschwemmung
des Wohngebiets ?Am Sophienhafen?.
Das Oberverwaltungsgericht
hat den Antrag abgelehnt, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung des angefochtenen Planfeststellungsbeschlusses das Interesse der
Antragsteller an einem Baustopp überwiege. Die Antragsteller könnten im
Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht verlangen, dass der
Planfeststellungsbeschluss aufgehoben wird. Die Neuerrichtung der
Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm führe nicht zu einer Beeinträchtigung des
Wohls der Allgemeinheit im Sinne des § 68 Abs. 3 Nr. 1 WHG, insbesondere nicht
zu einer erheblichen und dauerhaften, nicht ausgleichbaren Erhöhung der
Hochwasserrisiken. Vielmehr führe das Vorhaben insgesamt zu einer Verringerung
der Hochwassergefahr. Es bewirke insbesondere die dringend gebotene Minderung
der Hochwasserrisiken für den Stadtteil Halle-Neustadt.
Allerdings
seien die privaten Belange der von der Hochwasserschutzanlage Gimritzer Damm
möglicherweise negativ betroffenen Eigentümer und Bewohner der östlich der
Saale gelegenen Wohnbebauungen im Bereich Sophienhafen/Hafenstraße, Klaustorvorstadt
oder auf dem Gut Gimritz im Süden der Peißnitzinsel im
Planfeststellungsbeschluss nur unzureichend erfasst worden. Infolgedessen
enthalte dieser keine hinreichenden Überlegungen dazu, ob und inwieweit Schutz-
oder Ausgleichsmaßnahmen zugunsten der genannten Personengruppen angezeigt
seien. Wegen dieses Fehlers komme jedoch keine Aufhebung des
Planfeststellungsbeschlusses, sondern allenfalls eine Planergänzung in
Betracht. Ein Baustopp sei bei einer derartigen Sachlage nicht veranlasst.
OVG Sachsen-Anhalt,
Beschluss vom 12. Mai 2020 - 2 R 24/20 -
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