Kontakt
Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt
Pressesprecherin:
VPräs'inOVG Claudia Schmidt
Telefon: +49 391 6067089
Fax: +49 391 6067029
E-Mail: presse.ovg(at)justiz.sachsen-anhalt.de
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
Adresse des Oberverwaltungsgerichts
Pressemitteilungen des Oberverwaltungsgerichts
(OVG LSA) Fitnessstudios bleiben vorerst geschlossen
20.05.2020, Magdeburg – 12
- Oberverwaltungsgericht
Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der 3. Senat des
Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt, der auf die Wiederaufnahme des Betriebs
eines Fitnessstudios für Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse gerichtet war.
Hierfür hatte
das Oberverwaltungsgericht die Rechtmäßigkeit von § 4 Abs. 3 Nr. 12 der
?Fünften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des
neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt (Fünfte
SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung ? 5. SARS-CoV-2-EindV)? in der Fassung vom 12. Mai
2020 zu überprüfen, wonach u. a. Fitness-und
Sportstudios, Rehabilitationssport, Yoga- und andere Präventionskurse nicht für
den Publikumsverkehr geöffnet werden dürfen.
Das
Oberverwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Erwägungen des
Verordnungsgebers, aufgrund der Nähe der dort im üblichen Betrieb anwesenden
Menschen zueinander sowie aufgrund der durchschnittlichen Dauer ihres Verbleibs
bestehe regelmäßig ein hohes Infektionsrisiko, seien plausibel und hielten sich im Rahmen des dem
Verordnungsgeber eingeräumten Einschätzungsspielraums. Denn nach den gegenwärtigen
wissenschaftlichen Erkenntnissen erfolge die Übertragung des Virus überwiegend
durch Tröpfchen-Infektion zwischen Menschen. Dazu komme es insbesondere bei
körperlicher Nähe von Menschen im privaten und beruflichen Umfeld unabhängig
von direktem Körperkontakt. Beim Betrieb von Fitness- und Sportstudios sowie
bei Angeboten des Rehabilitationssports, Yoga- und anderen Präventionskursen könne
es selbst in dem Fall, dass die Einrichtungen bzw. Kurse von Kunden ohne
Begleitung aufgesucht werden, regelmäßig zu einer Vielzahl von solchen
Kontakten kommen, sei es mit den Beschäftigten oder anderen Kunden. Dabei
entstehen infektionsbegünstigende Kontakte nicht nur bei (sportlichen)
Gruppenaktivitäten, sondern z. B. auch während des individuellen Trainings, bei
der Geräteeinweisung oder korrigierenden Eingriffen durch das Fachpersonal. Vor
allem aber werde durch Ansammlungen körperlich trainierender Personen in
geschlossenen Räumen aufgrund des regelmäßig deutlich gesteigerten
Atemverhaltens unter körperlicher Belastung auf vergleichsweise engem Raum und
bei begrenztem und nur unzureichend durchmischtem Luftvolumen die Gefahr der
Infektion weiterer Personen deutlich erhöht. Gerade das stoßartige Ausatmen
unter körperlicher Belastung könne bei (noch) symptomfreien aber infizierten
Personen zu einem massiven Ausstoß infektiöser Viren über eine große Distanz
führen und damit die im Vordergrund stehende Tröpfcheninfektion - auch in
Gestalt kleinster und über einen längeren Zeitraum in der Luft schwebender
Aerosole - befördern. Durch die Schließung von Fitness- und Sportstudios sowie
die Untersagung der vorgenannten (Kurs-)Angebote würden diese Infektionsquellen
ausgeschlossen. Die betreffenden (vorübergehenden) Maßnahmen seien daher nicht unwesentlich für
die vom Verordnungsgeber bezweckte Verhinderung weiterer Infektionsketten.
OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom
20. Mai 2020 - 3 R 86/20 -
Impressum:Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-AnhaltPressestelleBreiter Weg 203 - 20639104 MagdeburgTel: 0391 606-7089Fax: 0391 606-7029Mail: presse.ovg@justiz.sachsen-anhalt.deWeb: www.ovg.sachsen-anhalt.de